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Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung - MilchVerBeihV)

V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Geltung ab 14.09.2016 bis 31.12.2018; FNA: 7847-35-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 sowie des § 34e Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9b Absatz 1 und 5 sowie § 34e Absatz 1 und 3 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 11 und 25 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),

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des § 15 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 und § 16 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Zweck



Diese Verordnung dient der Durchführung

1.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4) und

2.
der zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

in ihrer jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Zuständigkeit



(1) Für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Betriebssitz des Antragstellers. Der Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk desjenigen Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.


§ 3 Anträge



(1) Der Beihilfeantrag im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und der Zahlungsantrag im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind schriftlich bei der für den Antragsteller zuständigen Landesstelle zu stellen. Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.

(2) Der Beihilfeantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612.

1.
die auf den Betrieb des Antragsstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung und

2.
die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Landesstelle vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist,

zu enthalten.

(3) Der Zahlungsantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 die Bankverbindung des Antragstellers zu enthalten.

(4) Als Nachweise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b und c sowie des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind dem jeweiligen Antrag Ablichtungen der Abrechnungen des Erstkäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in dem für ihn maßgeblichen Verringerungszeitraum keine Rohmilch angeliefert, ist als Nachweis im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 eine Bestätigung des von ihm zuvor belieferten Erstkäufers über den Zeitpunkt der Einstellung der Rohmilchlieferung beizufügen. Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstkäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 für jeden Erstkäufer beizufügen.

(5) Die Landesstelle kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.

(6) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die für den Antrag zuständige Landesstelle schriftlich zu unterrichten.


§ 4 Muster; Vordrucke; Formulare; elektronische Kommunikation



(1) Die Landesstellen halten für die Anträge in schriftlicher oder elektronischer Form Vordrucke oder Formulare vor, die zu verwenden sind. Für Erklärungen, Nachweise und Mitteilungen können die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.

(2) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.

(3) Im Hinblick auf die elektronische Kommunikation findet § 6 der InVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung. Die Landesstellen können auf der Grundlage von elektronischen Vordrucken oder Formularen eine ausschließlich elektronische Antragstellung anordnen.


§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Antragsteller hat alle für seine Anträge maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstkäufer den Bediensteten der Landesstellen, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.


§ 6 Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen



(1) Vor der Gewährung der Beihilfe überprüfen die Landesstellen in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens fünf Prozent der Antragsteller im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen.

(2) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.

(3) Zum Zwecke der Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung können Betriebsdaten nach § 34c Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes übermittelt sowie in automatisierten Verfahren genutzt werden.


§ 7 Mitteilungen



(1) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) jeweils bis 10.00 Uhr des in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Tages die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannten Angaben. Die Bundesanstalt übermittelt die in Satz 1 genannten Angaben nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 genannte Angabe unverzüglich nach Eingang bei ihr denjenigen Landesstellen, die die Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben.

(3) Absatz 1 gilt für die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Europäischen Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechend.

(4) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 26. Juni 2017 diejenigen Angaben mit, die nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 von der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilung nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gegenüber der Europäischen Kommission vor.


§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 MilchVerBeihV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. September 2016.




Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt