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Änderung § 12 ALG vom 01.01.2008

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§ 12 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 12 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Vorzeitige Altersrente


(Text alte Fassung)

Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat.

(Text neue Fassung)

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) 1 Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2 Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.