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Änderung § 27a ALG vom 01.01.2008
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§ 27a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 27a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst | |
(Text alte Fassung) (1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2 Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3 Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist. (1a) 1 Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. 2 Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. 3 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 4 Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). |
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | |
a) in voller Höhe das 62,1fache, b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache, des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, | a) in voller Höhe das 0,88fache, b) in Höhe der Hälfte das 1,07fache der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße, |
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung | |
a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache, b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache, c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung. | a) in Höhe von drei Vierteln das 0,65fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,88fache, c) in Höhe eines Viertels das 1,07fache der monatlichen Bezugsgröße. |
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