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Änderung § 83 ALG vom 01.01.2008
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§ 83 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 83 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | (Text neue Fassung)§ 83 (aufgehoben) |
(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird. (2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. (3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. (4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden. |
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