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Änderung § 119a ALG vom 01.01.2009

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§ 119a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 119a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000 bis 2005


(Text neue Fassung)

§ 119a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von den Regelungen über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) dürfen diese Ausgaben in den Jahren 2000 bis 2005 einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus dem Durchschnitt der entsprechenden Ausgaben in den Jahren 1994 und 1997 ergibt. Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um 7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu vermindern.