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Änderung § 44 ALG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 ALG, alle Änderungen durch Artikel 3 QuaChaG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 44 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 44 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Beginn und Abschluß | |
(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt in Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. (3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen. | (Text neue Fassung) (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. |
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