Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27b ALG vom 01.10.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27b ALG, alle Änderungen durch Artikel 11 8. SGB IV-ÄndG am 1. Oktober 2022 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 27b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst


(Text neue Fassung)

§ 27b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,

2. bei einer vorzeitigen Altersrente

a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,

c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

der monatlichen Bezugsgröße.



 
(heute geltende Fassung)