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Änderung § 27b ALG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27b ALG, alle Änderungen durch Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27b ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 27b ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst | (Text neue Fassung)§ 27b (aufgehoben) |
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten. (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. bei einer vorzeitigen Altersrente a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache der monatlichen Bezugsgröße. |
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