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Änderung § 117a ALG vom 01.01.2023
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§ 117a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 117a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe | (Text neue Fassung)§ 117a (aufgehoben) |
Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro. |
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