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Änderung § 120 ALG vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 120 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 120 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

§ 120 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 3 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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