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Änderung § 30 ALG vom 01.09.2009
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§ 30 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 30 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten | |
(Text alte Fassung) (1) Die §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat. (2) Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als 30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt, 2. mehr als 25 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende Schafherde hält oder 3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person wird, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt. Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Zeiten einer vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 werden bei einer erneuten Abgabe nach § 21 Abs. 2 auf die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet. | (Text neue Fassung) 1 Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat. |
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