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Änderung § 102 ALG vom 01.09.2009

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§ 102 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 102 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)


(Text neue Fassung)

§ 102 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit

1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte,

2. das Familiengericht angeordnet hat, daß das begründete Anrecht auf der Grundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) umzurechnen ist,

3. Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines Anrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.

Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags des Anrechts ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist bei der Ermittlung des Zuschlags zur Steigerungszahl oder des Abschlags von der Steigerungszahl der allgemeine Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit auf Anordnung des Familiengerichts mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.

(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.