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Änderung § 6 ALG vom 08.11.2006

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§ 6 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 
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§ 6 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


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Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und

2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.