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Änderung § 35 ALG vom 08.11.2006
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§ 35 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 35 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Text alte Fassung) § 35 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu ändern. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen. |
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