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Änderung § 46 ALG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 46 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 438 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.

(heute geltende Fassung)