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Änderung § 80 ALG vom 01.01.2013

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§ 80 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 80 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe


vorherige Änderung

(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist sicherzustellen, daß die Leistungen dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend.

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen
Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.



(1) 1 Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2 In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3 Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.

(heute geltende Fassung)