Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 80 ALG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 80 ALG, alle Änderungen durch Artikel 2 RÜAbschlG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 80 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 80 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2 Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2 In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3 Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige