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Änderung § 6 ALG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 438 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und

2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.



(heute geltende Fassung)