Änderung § 6 ALG vom 08.09.2015

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§ 6 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und

2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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