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Änderung § 92a ALG vom 01.07.2014

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§ 92a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 92a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92a Zurechnungszeiten


(Text neue Fassung)

§ 92a Zurechnungszeit


vorherige Änderung

Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berücksichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu berücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen war.



(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen
Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und
vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:


Bei
Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahre | Monate

2020 | 1 | 65 | 9

2021 | 2 | 65 | 10

2022 |
3 | 65 | 11

2023 | 4 | 66 | 0

2024 | 5 | 66 |
1

2025 | 6 | 66 |
2

2026 | 7 | 66 | 3

2027 | 8 | 66 | 4

2028 | 10 | 66 | 6

2029 | 12 | 66 | 8

2030 | 14 | 66 | 10


(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens
mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.

(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des
Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.