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Änderung § 93a ALG vom 01.01.2018
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§ 93a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 93a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93a Abschlag vom Rentenwert | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2 Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. |
(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln. (3) 1 Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze: Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende Altersgrenze Jahr | Monat | Jahre | Monate vor 2012 | | 63 | 0 2012 | | | | Januar | 63 | 1 | Februar | 63 | 2 | März | 63 | 3 | April | 63 | 4 | Mai | 63 | 5 | Juni bis Dezember | 63 | 6 2013 | | 63 | 7 2014 | | 63 | 8 2015 | | 63 | 9 2016 | | 63 | 10 2017 | | 63 | 11 2018 | | 64 | 0 2019 | | 64 | 2 2020 | | 64 | 4 2021 | | 64 | 6 2022 | | 64 | 8 2023 | | 64 | 10. 2 An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3 In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind. |
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