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Änderung § 27a ALG vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27a ALG, alle Änderungen durch Artikel 4a 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 27a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2 Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3 Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2 Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3 Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist. (1a) 1 Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. 2 Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. 3 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 4 Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). |
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | |
a) in voller Höhe das 0,69fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache | a) in voller Höhe das 0,88fache, b) in Höhe der Hälfte das 1,07fache |
der monatlichen Bezugsgröße, | |
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich, | 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße, |
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung | |
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache, c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache | a) in Höhe von drei Vierteln das 0,65fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,88fache, c) in Höhe eines Viertels das 1,07fache |
der monatlichen Bezugsgröße. |
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