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Änderung § 4 ALG vom 01.01.2008
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§ 4 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 4 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Freiwillige Versicherung | |
(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn 1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind, | |
(Text alte Fassung) 2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | (Text neue Fassung) 2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, |
3. sie eine Rente nicht beziehen und 4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht. (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse. (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder | |
2. das 65. Lebensjahr vollendet ist. | 2. die Regelaltersgrenze erreicht ist. |
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