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Änderung § 12 ALG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ALG, alle Änderungen durch Artikel 17 RVAGAnpG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 12 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Vorzeitige Altersrente | |
(Text alte Fassung) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. | (Text neue Fassung) (1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat. (2) 1 Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2 Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend. |
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