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Änderung § 27a ALG vom 01.01.2008
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§ 27a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 27a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst | |
(Text alte Fassung) (1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind. | (Text neue Fassung) (1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind. |
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | |
a) in voller Höhe das 62,1fache, b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache, des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung, | a) in voller Höhe das 0,69fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße, |
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung | |
a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache, b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache, c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung. | a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache, c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße. |
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