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Änderung § 27a ALG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 27a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in voller Höhe das 62,1fache,

b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache,

des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung,




a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,


2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

vorherige Änderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,

b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache,

c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache

des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung.




a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.


 (keine frühere Fassung vorhanden)