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Änderung § 33 ALG vom 01.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 33 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Berechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. 2 Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. 3 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 4 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. 2 Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

Formel (BGBl. 2021 I S. 163)


3
Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

(2) 1 Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2 Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3 Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.



(heute geltende Fassung) 

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