Tools:
Update via:
Änderung §§ 54 bis 58b ALG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von §§ 54 bis 58b ALG, alle Änderungen durch Artikel 3 LSVMG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | §§ 54 bis 58b ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung | (Text neue Fassung)§§ 54 bis 58b (aufgehoben) |
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. (3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al15927-0.htm