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Änderung § 58 ALG vom 01.01.2009

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§ 58 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 58 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die Alterskassen


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung von Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,

2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Auslandsberührung,

3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit anderen Trägern der Sozialversicherung und Leistungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dient.