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Änderung § 64 ALG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 ALG, alle Änderungen durch Artikel 3 LSVMG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 64 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
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(Text alte Fassung) § 64 Datenverarbeitung | (Text neue Fassung)§ 64 (aufgehoben) |
Die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. |
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