Tools:
Update via:
Änderung § 45 ALG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 ALG, alle Änderungen durch Artikel 3 LSVMG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 45 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 45 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Auszahlung und Anpassung | |
(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118 und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse festsetzt. | (Text neue Fassung) (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al15940-0.htm