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Änderung § 27a ALG vom 01.10.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 27a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969

(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(1) 1 Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2 Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3 Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

(Text alte Fassung)

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich,

(Text neue Fassung)

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.




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