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Änderung § 27b ALG vom 01.10.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27b ALG, alle Änderungen durch Artikel 11 MiLoAnpG am 1. Oktober 2022 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27b ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung | § 27b ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst | |
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten. (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt | |
(Text alte Fassung) 1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich, | (Text neue Fassung) 1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, |
2. bei einer vorzeitigen Altersrente a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache der monatlichen Bezugsgröße. |
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