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Änderung § 27b ALG vom 01.10.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 27b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969

(Textabschnitt unverändert)

§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst


(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

(Text alte Fassung)

1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe 450 Euro monatlich,

(Text neue Fassung)

1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

2. bei einer vorzeitigen Altersrente

a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,

c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

der monatlichen Bezugsgröße.