Tools:
Update via:
Änderung § 73 ALG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 ALG, alle Änderungen durch Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 73 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 73 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten | |
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. 3 Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4 Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. 5 § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz 1. eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung, 2. den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, 3. den Geburtsnamen, 4. den Vornamen, 5. den Familienstand, 6. den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt, 7. den Geburtsort, 8. die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und 9. die Staatsangehörigkeit. 3 Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4 Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung. 5 § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist. 6 Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. 7 Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 8 Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. 9 Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. 10 Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al171401-0.htm