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Änderung § 114 ALG vom 01.07.2024

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§ 114 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 114 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 Beitragshöhe


(Text neue Fassung)

§ 114 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2 Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.



 
(heute geltende Fassung)