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Änderung § 24 ALG vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 24 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs


(Text alte Fassung)

(1) Die Begründung von Anrechten aufgrund der Realteilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Begründung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.

(2) Die Begründung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.

(3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(4)
Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.

(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.

(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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