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Änderung § 29 ALG vom 01.09.2009
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§ 29 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 29 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften | |
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden: 1. Leistungen an Berechtigte im Ausland, 2. Zusammentreffen von Renten, 3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte, 4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. | |
(Text alte Fassung) Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt. | (Text neue Fassung) Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt. |
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