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Änderung § 6 ALG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ALG, alle Änderungen durch Artikel 13 SGBXIIuXIVÄndG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Text alte Fassung) § 6 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe 1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und 2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen. |
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