§ 35 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 35 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Text alte Fassung) § 35 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen. |