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Änderung § 107c ALG vom 01.01.2025

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§ 107c ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 107c ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 107c Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025


vorherige Änderung

 


§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.