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Änderung § 55 ALG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 ALG, alle Änderungen durch Artikel 237 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 55 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Selbstverwaltungsorgane | |
(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. (2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaftlichen Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehört der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, das andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die Mitglieder und je ein Stellvertreter werden vom Vorstand der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewählt; der Stellvertreter muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes der landwirtschaftlichen Alterskasse sein. (3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus sechs von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Gruppe der Arbeitgeber an. (4) Für die Selbstverwaltungsorgane gelten die § 31 Abs. 1 bis 3, §§ 33, 35, 37 Abs. 1, §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. | |
(Text alte Fassung) (5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an. | (Text neue Fassung) (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an. |
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