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Änderung § 65 ALG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 65 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 65 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,

2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,

3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,

4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige landwirtschaftliche Alterskasse,

5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,

6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,

7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,

8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)