Tools:
Update via:
Änderung § 54 ALG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 ALG, alle Änderungen durch Artikel 237 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 54 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung | |
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. | (Text neue Fassung) (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. |
(3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al2700-0.htm