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Änderung § 45 ALG vom 01.01.2012
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§ 45 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 45 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Auszahlung und Anpassung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118 und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt. | (Text neue Fassung) (1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) 1 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 2 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt. |
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