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Änderung § 77 ALG vom 19.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 LSV-NOG am 19. April 2012 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 77 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung | § 77 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge | |
(Text alte Fassung) Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. | (Text neue Fassung) 1 Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. 2 Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. 3 § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. |
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