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Änderung § 107a ALG vom 01.01.2013

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§ 107a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 107a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 I S. 579

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide


(Text neue Fassung)

§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


vorherige Änderung

Sind Einkommensteuerbescheide nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz genannten Frist vorgelegt worden und ist diese Frist vor dem 1. Januar 1997 abgelaufen, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist der Einkommensteuerbescheid vom Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Ausfertigung an zu berücksichtigen; ist der Zuschuß zum Beitrag vor dem 10. April 1997 festgestellt worden, ist er neu festzustellen.



§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.