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Änderung § 1a ALG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Geltung für Lebenspartner


vorherige Änderung

 


Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.