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Änderung § 45 ALG vom 01.01.2013
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§ 45 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 45 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Auszahlung und Anpassung | |
(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 2 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2 Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. |
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