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Änderung § 49 ALG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 ALG, alle Änderungen durch Artikel 4 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 49 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 49 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 49 Sachliche Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte |
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertragen ist. | Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse. |
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