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Änderung § 52 ALG vom 01.01.2013
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§ 52 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 52 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 52 Beschäftigte der Versicherungsträger | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Alterskasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist. (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der landwirtschaftlichen Alterskasse richten sich nach den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften. |
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