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Änderung § 59 ALG vom 01.01.2013

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§ 59 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 59 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Mitgliedsnummer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.

(2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.

(2) 1 Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten

1. das Geburtsdatum,

2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.

vorherige Änderung

Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die bei ihr errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirtschaftliche Krankenkasse vergeben.



2 Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.

(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.

(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.