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Änderung § 59 ALG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 59 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Mitgliedsnummer | |
(Text alte Fassung) (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben. (2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten | (Text neue Fassung) (1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben. (2) 1 Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten |
1. das Geburtsdatum, 2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf. | |
Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die bei ihr errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirtschaftliche Krankenkasse vergeben. | 2 Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt. |
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten. (4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/al36653-0.htm