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Änderung § 65 ALG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 65 ALG, alle Änderungen durch Artikel 4 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des ALGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 65 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 65 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist, 2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer, 3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung, | |
(Text alte Fassung) 4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige landwirtschaftliche Alterskasse, 5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen, 6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen, 7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind, 8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung | (Text neue Fassung) 4. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen, 5. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen, 6. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind, 7. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung |
zu bestimmen. |
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